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Gemeindeverwaltung Brensbach

Ezyer Straße 5
64395 Brensbach

Telefon: +49 6161 809-0
Telefax: +49 6161 809-31
info@brensbach.de

Kommunalwahl 2026

Veröffentlicht am Freitag, 29. August 2025
Wichtige Informationen zur Kommunalwahl 2026

Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2026

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte in der Gemeinde Brensbach am 15. März 2026

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte in Brensbach, Wersau, Nieder-Kainsbach, Höllerbach, Wallbach und Affhöllerbach auf.

  1. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Der Wahlkreis für die Wahl zur Gemeindevertretung ist das Gebiet der Gemeinde Brensbach.

Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk der Gemeinde Brensbach.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 

  1. Wählbarkeit

Wählbar als Gemeindevertretungsmitglied/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist.

Alle BewerberInnen müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele BewerberInnen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Rufnamens, dem Tag der Geburt, dem Geburtsort, des Berufs oder Stands sowie der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen aufzuführen.

Ein Bewerber/eine Bewerberin darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll deren Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mailadressen enthalten.

Die Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde.

Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem/einer Abgeordneten oder einem Vertreter/einer Vertreterin in der Gemeindevertretung/Ortsbeirat der Gemeinde Brensbach oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie VertreterInnen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach 50 Unterschriften.

Für die Wahlen der Ortsbeiräte sind für die Ortsteile

Brensbach 18 Unterschriften,

Wersau und Nieder-Kainsbach jeweils 14 Unterschriften sowie

Höllerbach, Wallbach und Affhöllerbach jeweils 10 Unterschriften notwendig.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:

  • Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der BewerberInnen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vordruck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes oder Magistrats, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  1. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die BewerberInnen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten VertreterInnen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der VertreterInnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gemäß § 12 Abs. 1 KWG.

Weist ein Bewerber/eine Bewerberin gegenüber der Gemeindewahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder VertreterInnen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern/Vertreterinnen zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der BewerberInnen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

  1. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr

während der allgemeinen Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter Tel. 06161/809-16 oder 809-36 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin bzw. der stellv. Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten in der Gemeindeverwaltung Brensbach – Wahlamt -, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach, einzureichen.

Ich bitte zu beachten, dass die Dienststelle der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach am 24. Dezember 2025 und 31.Dezember 2025 nicht besetzt ist.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist.

Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Gemeindewahlausschuss zurückweisen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:

  • Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen BewerberInnen nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters/einer Vertreterin nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die BewerberInnen nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der BewerberInnen, später eintretende Hinderungsgründe der Gemeindewahlleiterin mitzuteilen,
  • eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Brensbach, dass die vorgeschlagenen BewerberInnen wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die BewerberInnen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11),
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts (Vordruck KW Nr. 8) der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.



6. Maßgebliche Einwohnerzahl

Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Gemeindevertretungswahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 4.996 Einwohner (Stand 30.06.2025). In Brensbach sind nach § 38 HGO demzufolge 25 GemeindevertreterInnen zu wählen.

Für die acht Ortsbeiräte ergeben sich ausweislich der geltenden Hauptsatzung der Gemeinde Brensbach folgende zu wählende Vertreterinnen und Vertreter:

Brensbach                 9

Wersau                      7

Nieder-Kainsbach    7

Höllerbach                 5

Wallbach                    5

Affhöllerbach 5.

 

Brensbach, 19.09.2025

Die Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach
gez. Sandra Petry


Wahlhelfer gesucht

Am 15. März 2026 findet wieder die Kommunalwahl in Hessen statt, deren Organe für 5 Jahre gewählt werden.

Außerdem wird gleichzeitig die Wahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister der Gemeinde Brensbach durchgeführt.

Für diese Wahlen sind Wahlvorstände in 6 Wahlbezirken im Gemeindegebiet zu berufen. Außerdem sind 2 Briefwahlbezirke vorhanden. In den Wahllokalen werden insgesamt rund 60 Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sorgen.

Die Wahlvorstände sind in der Regel mit wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Brensbach besetzt. Ein Wahlvorstand hat die Aufgabe, im Wahllokal den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe zu überwachen und das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln.

Der Wahldienst wird in der Regel in 2 Schichten aufgeteilt; eine Morgen- und eine Mittagsschicht. Bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses am Ende der Wahlzeit müssen allerdings wieder alle Wahlhelfer in ihrem jeweiligen Wahllokal anwesend sein.

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand gewährt die Gemeinde Brensbach pro Wahltag eine Aufwandsentschädigung von 30,00 bzw. 40,00 EURO. Außerdem werden alkoholfreie Getränke und Snacks zur Verfügung gestellt.

Da es sich bei der Kommunalwahl um eine Direktwahl handelt, muss außerdem ein Wahlausschuss (insgesamt 12 Beisitzer) einberufen werden. Dieser besteht bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (bis 2031).

Auch die Bürgermeisterwahl ist eine Direktwahl; hier beträgt die Amtszeit allerdings 6 Jahre (bis 2032).

Die wichtigsten Aufgaben sind die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses. Es werden also pro Direktwahl in der Regel nur 2 Sitzungen abgehalten.

Wer Interesse daran hat, Mitglied eines der beiden Wahlorgane zu werden, kann sich gerne telefonisch oder per E-Mail beim Wahlamt der Gemeinde Brensbach melden.

Bei Fragen oder weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an:

Gemeindeverwaltung Brensbach
Sandra Petry
Ezyer Straße 5
64395 Brensbach
Tel.: 06161/80916
E-Mail: spetry@brensbach.de