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Gemeindeverwaltung Brensbach

Ezyer Straße 5
64395 Brensbach

Telefon: +49 6161 809-0
Telefax: +49 6161 809-31
info@brensbach.de

Bundestagswahl 2025

Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Februar 2025
Wichtige Informationen zur Bundestagswahl 2025

Bundestagswahl 2025 - So hat Brensbach gewählt

https://votemanager-da.ekom21cdn.de/2025-02-23/06437003/praesentation/index.html


Herzlichen Dank an alle Wahlhelfer

Der Staatsminister Professor Dr. Poseck und der Landeswahlleiter, Dr. Kanther, sowie die Kreiswahlleiterin des Odenwaldkreises, Frau Heisel haben sich bei allen Mitwirkenden für die Hilfe und damit verbundene problemlose Durchführung der Bundestagswahl am 23.02.2025 bedankt.

Dies möchte ich gerne aufgreifen und mich ebenfalls ganz herzlich bei allen Wahlhelfern bedanken, die sich bereit erklärt haben an einem der Erholung dienenden Sonntag, Dienst in den 3 Wahllokalen und den beiden Briefwahlbezirken der Gemeinde Brensbach zu übernehmen!

Trotz der kurzen Zeitvorgaben haben sich so viele Bürgerinnen und Bürger gemeldet, die einen Wahldienst übernehmen wollten.

Das freut mich persönlich sehr, denn bei der Organisation und Vorbereitung einer Wahl ist dies für mich als Gemeindewahlleiterin immer ein „besonders heißes Eisen“ und ein großes Hoffen, ob auch alle Wahllokale und Briefwahlbezirke ausreichend besetzt werden können.

Denn eins ist klar: ohne Ihre tatkräftige Unterstützung hätte die Gemeinde Brensbach den kompletten Wahlablauf, vor allem eine zügige und reibungslose Ermittlung der vorläufigen Ergebnisse an die Kreiswahlleiterin sowie das Hessische Statistische Landesamt, nicht geschafft.

Daher geht mein aufrichtiger Dank an Ihre Geduld und Besonnenheit.

Egal ob Sie erstmals bei einer Wahl mitgewirkt haben oder bereits häufiger im Einsatz waren, Sie haben die Wahl in und mit Ihrem jeweiligen Wahlvorstand erst möglich gemacht.

Auch bei dieser Wahl war es wieder eine gute Mischung aus erfahrenen Wahlhelfern und solchen, die sich erstmalig als Wahlhelfer engagiert haben.

Ich hoffe schon jetzt auf rege Beteiligung bei den kommenden Wahlen.

Petry, Gemeindewahlleiterin


Bundestagswahl am 23. Februar 2025 - Wahlbenachrichtigungen

Da es leider vermehrt zu Zustellschwierigkeiten der Wahlbenachrichtigungen kommt, weist das Wahlamt der Gemeinde Brensbach auf folgendes hin:

  1. Jede Person, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Brensbach eintragen ist, kann auch durch Vorzeigen des Personalausweises ihre Stimme im Wahllokal abgeben.

    Eingetragen ist jede wahlberechtigte Person (deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des 18. Lebensjahres, seit mind. 3 Monaten in der BRD wohnhaft oder sich sonst gewöhnlich aufhaltend und kein Ausschluss vom Wahlrecht nach § 13 Bundeswahlgesetz), die

    a) am Stichtag 12.01.2025 für eine Hauptwohnung in der Gemeinde Brensbach nach den Vorschriften des Melderechts als dauernd zugezogen angemeldet ist oder

    b)bei Zuzug nach dem 12.01.2025, bis zum 02.02.2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.

    Wurde diese Frist nicht eingehalten, muss an dem Wegzugswohnort gewählt werden.

  2. Jede Person, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Brensbach eintragen ist, kann auch ohne Wahlbenachrichtigung Briefwahlunterlagen beantragen.

    Dies ist entweder
  • über einen Link, https://wahlschein.ekom21.de/IWS/start.do?mb=6437003, auf der Homepage der Gemeinde Brensbach bis spätestens zum 18.02.2025 oder
  • per E-Mail unter Angabe der persönlichen Daten wie vollständiger Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum oder
  • persönlich zu den allgemeinen bzw. zusätzlichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Brensbach anlässlich der Wahl unter Vorzeigen des Personalausweises möglich.

Nach wie vor ist es dennoch zu bevorzugen, dass Sie Ihre Stimme, wenn möglich, am 23.02.2025 zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr persönlich im Wahllokal abgeben.

Brensbach, 12.02.2025

Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach


Erweiterte Öffnungszeiten FÜR BRIEFWAHL anlässlich der Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Da sich durch die Verkürzung der Fristen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 für die Wählerinnen und Wähler nur ein Zeitfenster von ca. 2 Wochen ergibt, ist es an folgenden Tagen, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Brensbach, möglich Briefwahl zu beantragen oder vor Ort durchzuführen:

Samstag, 15.02.2025, 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag, 17.02.2025, 08:30 Uhr – 17:00 Uhr
Donnerstag, 20.02.2025, 08:30 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag, 21.02.2025, 08.30 Uhr – 15:00 Uhr
Samstag, 22.02.2025, 10:00 Uhr – 12:00 Uhr

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der zusätzlichen Öffnungszeiten ausschließlich Wahlangelegenheiten bearbeitet werden.

Brensbach, 12.02.2025

Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach


Wahlbekanntmachung

1. → Am... 23. Februar 2025 → findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. → Die Gemeinde Brensbach ist in 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 1: → Brensbach (inkl. Brensbach, Höllerbach und Wallbach)
Wahlraum: →→ Gemeindezentrum Brensbach, Ezyer Straße 5

Wahlbezirk 31: → Wersau
Wahlraum: →→ Mehrzweckhalle Wersau, Am Sportplatz 27

Wahlbezirk 4: → Nieder-Kainsbach (inkl. Nieder-Kainsbach und Affhöllerbach)
Wahlraum: →→ Kindertagesstätte Nieder-Kainsbach, Am Feuerstein 2a

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im

Briefwahlbezirk 1: → Brensbach (beinhaltet Brensbach, Höllerbach, Wallbach)
Raum: → Sitzungszimmer des Gemeindezentrums, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach

und im

Briefwahlbezirk 2: → Brensbach (beinhaltet Nieder-Kainsbach, Affhöllerbach, Wersau)
Raum: → Feuerwehrgerätehaus Brensbach, Ezyer Straße 5

zusammen.

 

3. → Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) → für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) → für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. → Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. → Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) → durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) → durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. → Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Brensbach, den 07.02.2025

Gemeinde Brensbach
Petry, Gemeindewahlleiterin


Informationsmaterialien zum Schutz der Bundestagswahl

Die Bundesregierung hat mehrere Informationsmaterialien zum Schutz der Bundestagswahl erarbeitet, die zum Ziel die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu ausländischer Desinformation und weiteren hybriden Bedrohungen haben. Diese Dokumente sind ab sofort auf der BMI-Webseite zum Schwerpunkt „Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen und Desinformationen“ verfügbar.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/desinformation-bei-bt-wahl/desinfo-bei-bt-wahl-artikel.html

Es handelt sich um:

  • Ein Frage-/Antwortpapier „Schutz der Bundestagswahl vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation“,
  • Eine Kurzfassung einer Aufklärungsschrift „Zusammen gegen Manipulation“ sowie
  • Eine Handreichung in leichter Sprache „Zusammen gegen Falsch-Informationen“.

Lesen lohnt sich.


Weitere Informationen zur Briefwahl für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025

In Anknüpfung meiner Informationen in den Brensbacher Nachrichten am 20.12.2024, Ausgabe Nr. 51, über die verkürzten Fristen in Bezug auf die Briefwahl möchte ich nun noch auf folgendes hinweisen:

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 zugestellt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungen ist wieder ein Formular für die Beantragung der Briefwahlunterlagen zu finden. Hier kann auch eine Vollmacht für die Beantragung oder Abholung der Briefwahlunterlagen erteilt werden.

Nach aktuellem Stand können aufgrund der verkürzten Fristen für die Wahlvorbereitung die Briefwahlunterlagen sehr wahrscheinlich erst ab dem 10.02.2025 verschickt werden.

Dies ist deshalb der Fall, weil die Stimmzettel von der beauftragten Druckerei voraussichtlich erst Ende der 6. KW an die Kommunen geliefert werden.

Auch eine Briefwahl vor Ort bei der Gemeindeverwaltung Brensbach ist demnach voraussichtlich erst ab dem 10.02.2025 möglich.

Zu beachten sind auch die etwaigen Postlaufzeiten für die Zustellung der Briefwahlunterlagen, insbesondere bei einem Versand ins Ausland.

Im Inland ist eine Postlaufzeit von drei Tagen ab Aufgabe zur Post zu berücksichtigen. Der Wahlbrief wäre demnach spätestens am Donnerstag, 20.02.2025, bei der Post aufzugeben, damit dieser spätestens am Wahltag dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger, der Gemeinde Brensbach –Wahlamt- zugeht.

Wenn Sie sicher sein möchten, dass Ihr Wahlbrief pünktlich bei der Gemeindeverwaltung ankommt, empfehlen wir diesen bei der Gemeinde Brensbach abzugeben (persönlich oder Briefkasten). Dies ist spätestens bis zum 23.02.2023, 18:00 Uhr möglich.

Ihre Stimme am 23.02.2025 zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr persönlich im Wahllokal abzugeben ist, wenn möglich, zu bevorzugen.

Brensbach, 24.01.2025

Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach


Wahlschein (Briefwahl) beantragen per Internet

Anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025 haben Sie als wahlberechtigte Bürgerin und Bürger die Möglichkeit, einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises über das Internet zu beantragen.

Sie müssen im Wählerverzeichnis der Gemeinde Brensbach eingetragen sein. Darüber hinaus werden Sie mit der Zusendung einer Wahlbenachrichtigung informiert. Auf dieser Benachrichtigung finden Sie auch die notwendigen Informationen zum Wahlbezirk und der laufenden Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Gemeinde Brensbach.

Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte SSL-Verbindung. Alle übermittelten Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Wahlunterlagen elektronisch gespeichert.

Die Wahlscheinbeantragung per Internet ist vom 13.01.2025 bis zum 18.02.2025 unter folgendem Link möglich:

https://wahlschein.ekom21.de/IWS/start.do?mb=6437003

Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Wahlamt der Gemeinde Brensbach, Frau Petry, Tel. 06161/80916, gerne zur Verfügung.

Petry, Gemeindewahlleiterin


Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Brensbach wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Brensbach, Wahlamt Zimmer 2, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Brensbach, Wahlamt Zimmer 2, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 186 Odenwald

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    oder
    durch Briefwahl

    teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 → ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 → ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) → wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025)
    oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
    b) → wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) → wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    – einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
    und
    – → ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Brensbach, den 17.01.2025

Gemeinde Brensbach
Petry, Gemeindewahlleiterin


Information des Wahlamtes: Verkürzte Ausgabe von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Aufgrund der nunmehr vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und den damit verbundenen verkürzten Fristen, ist davon auszugehen, dass die Druckfreigabe für die Stimmzettel erst Ende Januar 2025 erfolgen kann und die Kommunen die Stimmzettel daher erst sehr knapp vor der Wahl erhalten werden.

Dies hat Auswirkungen auf die Ausgabe bzw. Versendung von Briefwahlunterlagen.

Nach aktuellem Stand wird die Briefwahl frühestens ab der 6. KW 2025 möglich sein. Vermutlich eher etwas später.

Das Wahlamt wird aufgrund der genannten verkürzten Frist mit der Bearbeitung von Briefwahlanträgen und der ohnehin erforderlichen Vorbereitungsarbeiten der Bundestagswahl alle Hände voll zu tun haben.

Aus diesem Grunde bitte ich zu überdenken, ob am Wahltag nicht doch der Gang zum Wahllokal eine Überlegung wert wäre. Sofern dies möglich ist.

Dies würde das Wahlamt ungemein entlasten.

Ich bitte um Ihr Verständnis und Beachtung.

Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach


Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

Die aktuellen politischen Ereignisse bedingen Neuwahlen auf Bundesebene. Die Wahl soll voraussichtlich am 23. Februar 2025 stattfinden.

Ich rufe nun dazu auf:

Investieren Sie ein wenig Freizeit und stellen sich als Wahlhelfer oder Wahlhelferin in den Wahllokalen und Briefwahllokalen der Gemeinde Brensbach zur Verfügung.

Der Einsatz engagierter ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer bei Wahlen ist ein unverzichtbarer Beitrag verantwortungsbewusster, aktiver Bürgerbeteiligung. Interessierte erleben durch den Wahldienst hautnah ein Stück gelebte Demokratie, sie machen die Erfahrung, durch den eigenen Einsatz zu einem reibungslosen Ablauf von Wahlen beizutragen.

Eine Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme ihrer Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen.

Die Abwicklung einer Wahl ist jedoch nur mit einer Vielzahl ehrenamtlicher Kräfte möglich - in Brensbach werden rund 50 Helferinnen und Helfer benötigt.

Manche Personen melden sich freiwillig dafür, einige sind sogar schon seit vielen Jahren dabei.

Die Wahlvorstände sind in der Regel mit wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Brensbach besetzt. Ein Wahlvorstand hat die Aufgabe, im Wahllokal den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe zu überwachen und das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln.

Der Wahldienst wird in der Regel in 2 Schichten aufgeteilt; eine Morgen- und eine Mittagsschicht. Bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses am Ende der Wahlzeit (im Regelfall 18:00 Uhr) müssen allerdings wieder alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in ihrem jeweiligen Wahllokal anwesend sein.

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand gewährt die Gemeinde Brensbach pro Wahltag ein sog. Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 bzw. 40,00 EUR, das am Tag der Wahl in bar ausgezahlt wird.

Weitere Informationen

Das Wahlamt der Gemeinde Brensbach nimmt freiwillige Meldungen gerne telefonisch oder per E-Mail entgegen.

Bei Fragen oder weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an:

Wahlamt Brensbach
Frau Petry
Tel.: 06161/80916
E-Mail: spetry@brensbach.de