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Gemeindeverwaltung Brensbach

Ezyer Straße 5
64395 Brensbach

Telefon: +49 6161 809-0
Telefax: +49 6161 809-31
info@brensbach.de

Bürgermeisterwahl 2026

Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2025
Wichtige Informationen zur Bürgermeisterwahl 2026

Einreichung von Wahlvorschlägen zur Bürgermeisterwahl 2026

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Brensbach am 15. März 2026

  1. In der Gemeinde Brensbach mit 4.996 Einwohnern (Stand 30.06.2025) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet.

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Die Wahlzeit des amtierenden Bürgermeisters der Gemeinde Brensbach endet mit Ablauf des 06. Juni 2026. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Für die Bürgermeisterwahl gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

  1. Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24).
  2. Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24).
  3. Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25).

 

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;

Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach, Personalamt, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach, erfragt werden.

 

  1. Die Wahl findet nach der Bestimmung der Gemeindevertretung Brensbach am 15. März 2026 statt, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 29. März 2026.

 

  1. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Gemeindevertretung von Gesetzes wegen Vertreter hat.

Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag des amtierenden Bürgermeisters, der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt hat.

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt 25. Es werden somit 50 Unterstützungsunterschriften benötigt.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Brensbach oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Brensbach aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr

während der allgemeinen Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter Tel. 06161/809-16 oder 809-36 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin bzw. der stellv. Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten in der Gemeindeverwaltung Brensbach – Wahlamt -, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach, einzureichen.

Ich bitte zu beachten, dass die Dienststelle der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach am 24. Dezember 2025 und 31.Dezember 2025 nicht besetzt ist.

     Mit den Wahlvorschlägen (amtl. Vordruckmuster DW 6) sind einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (amtl. Vordruckmuster DW 9 - Zustimmungserklärung),
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (amtl. Vordruckmuster DW 10),
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (amtl. Vordruckmuster DW 7),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (amtl. Vordruckmuster DW 11).

 

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter, ausgenommen das beim Wahlamt der Gemeinde Brensbach erhältliche Formblatt für die Unterstützungsunterschriften (DW 7), sind im Themenportal des Landes Hessen eingestellt (https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05.01.2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Brensbach, 19.09.2025

Die Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach
gez. Sandra Petry