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Archiv

Bekanntmachungen der Verwaltung aus zurückliegenden Jahren können in unserem Archiv recherchiert werden.


Gemeindeverwaltung Brensbach

Ezyer Straße 5
64395 Brensbach

Telefon: +49 6161 809-0
Telefax: +49 6161 809-31
info@brensbach.de

Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Stierbacher Grund“ im Ortsteil Nieder-Kainsbach / Stierbach

Veröffentlicht am Mittwoch, 19. August 2026
Bekanntmachung

Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass die o. g. Satzung von der Gemeindevertretung am 28.05.2026 erlassen worden ist. Die Satzung mit samt der Begründung kann im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der Dienststunden eingesehen werden.

Dienstag: → von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch: → von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag: → von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Die in den Geltungsbereich der Satzung einbezogene Fläche umfasst in der Gemarkung Affhöllerbach Flur 3 zwei Flurstücke, nämlich das Flurstück Nr. 56/2 und als Ausgleichsfläche eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 68.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Brensbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a) → auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b) → auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Brensbach, den 19.08.2026