Öffentliche Bekanntmachung über Einwilligungs- und Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können. Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde – nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes – die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrückliche Einwilligung erst zu ermöglichen. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher nicht. Bereits bestehende Übermittlungssperren brauchen nicht neu erklärt zu werden, sie gelten bis auf Widerruf.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprechen. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählervereinigungen unter anderem bei Wahlen und Abstimmungen
Die Betroffenen haben nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum.
4. Einwilligung zur Weitergabe von Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels
Einfache Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz nur nach Ihrer generellen Einwilligung erteilen. Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass ohne Ihre Zustimmung Ihre Daten nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an anfragende Stellen herausgegeben werden. Sie müssen also nur tätig werden, wenn Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung zur oben genannten Datenweitergabe erteilen wollen. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeinde Brensbach, Einwohnermeldeamt, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach, erteilt werden. Ohne die Einwilligung werden die Daten nicht übermittelt. Die Einwilligung gilt bis zu ihrem Widerruf.