Informationen zum Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten
Mit Beginn des Frühlings wird auch wieder die Gartensaison eingeläutet. Um sich einen Überblick über die Zeiten zu verschaffen, in denen die verschiedenen Gartengeräte nicht eingesetzt werden dürfen, geben wir, wie in jedem Jahr, nachfolgende Informationen zur Kenntnis:
Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die weitergehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der aktuellen Fassung.
Motorbetriebene Gartengeräte wie unter anderem
Rasenmäher |
Laubsammler |
Rasentrimmer |
Motorkettensägen |
Kantenschneider |
Motorhacken |
Freischneider |
Vertikutierer |
Heckenscheren |
Schredder |
Laubbläser |
dürfen in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden.
An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten?
Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von
07.00 bis 09.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr (danach gelten die v.g. Regelungen).
Was passiert wenn gegen diese Vorschrift verstoßen wird?
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Betriebsverboten ein Gerät oder eine Maschine betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es wird um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten.
Ordnungsamt der Gemeinde Brensbach