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Archiv

Bekanntmachungen der Verwaltung aus zurückliegenden Jahren können in unserem Archiv recherchiert werden.


Gemeindeverwaltung Brensbach

Ezyer Straße 5
64395 Brensbach

Telefon: +49 6161 809-0
Telefax: +49 6161 809-31
info@brensbach.de

Bebauungsplan „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ mit teilbereichsbezogener Änderung und Anpassung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans

Veröffentlicht am Freitag, 6. November 2026
hier: Bekanntmachung über die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den Planentwürfen der vorgenannten Bauleitplanungen und den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans

Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist und der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2026 (GVBl. 2026 Nr. 69), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach in ihrer ihrer öffentlichen Sitzung am 28.05.2026 als auch der Zweckverband „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ in seiner Sitzung am 29.06.2026 den Entwurf des Bebauungsplans „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften sowie den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich des vorgenannten Bebauungsplans nebst der zu den Bauleitplanungen zugehörenden Begründung mit Umweltbericht gebilligt und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Gemeinde Brensbach; der räumliche Geltungsbereich für den Bebauungsplan umfasst eine Fläche von insgesamt rund 9,87 Hektar und wird räumlich begrenzt durch landwirtschaftliche Flächen im Osten und Norden sowie dem von der B 38 nach Osten hin verlaufenden Ochsenwiesenweg, im Süden von der Ortslage der Gemeinde Brensbach und im Westen von der B 38.

 

Abbildung 1 → Geltungsbereich des Bebauungsplans „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ (unmaßstäbliche Abbildung)

Der räumliche Geltungsbereich für den Bebauungsplan ist in der obenstehenden Abbildung 1 durch eine schwarze Umgrenzungslinie eindeutig dargestellt.

Der räumliche Geltungsbereich für die Änderung des Flächennutzungsplans ist auf den nördlichen Teil des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan begrenzt und in der untenstehenden Abbildung 2 durch eine schwarze Umgrenzungslinie dargestellt.

 

Abbildung 2 → Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ (unmaßstäbliche Abbildung)

Ziel und Zweck der Bauleitplanung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Interkommunaler Gewerbepark Gersprenztal“ und der parallel im Verfahren betriebenen teilbereichsbezogenen Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen in der Gemeinde Brensbach für ein mit der Nachbargemeinde Fränkisch-Crumbach geplantes interkommunales Gewerbegebiet geschaffen werden. Der interkommunale Gewerbepark wird als Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung geplant und festgesetzt, wobei für eine abgestimmte und an die beabsichtigte Entwicklung des Gewerbeparks angepasste Gebietsnutzung eine Konkretisierung dahingehend erfolgte, welche Nutzungen zulässig sein sollten. Flächenintensive, wenig arbeitsplatzfördernde oder auch umweltkritische Nutzungen wurden von vorne herein ausgeschlossen. Gewünscht ist vielmehr ein kleinmaßstäbig auf die Bedarfe der beteiligten Gemeinden abgestimmter ausgewogener Branchenmix aus Handwerk, produzierendem Gewerbe und Dienstleistungen.

Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Entwürfe
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf für die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans und für die Aufstellung des Bebauungsplans mit den jeweiligen Planzeichnungen, dem Textteil zum Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften, der für die Bauleitplanungen gemeinsamen Begründung mit Umweltbericht und den Anlagen sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, in der Zeit

vom 13. November 2026 bis einschließlich 13. Dezember 2026

im Internet auf der Homepage der Gemeinde Brensbach veröffentlicht und zur Einsichtnahme sowie zum Herunterladen bereitgestellt werden, Link: https://www.brensbach.de/rathaus/bauleitplanung.

Die Bekanntmachung kann ebenfalls unter https://www.brensbach.de/rathaus/bauleitplanung eingesehen werden. Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die vorgenannten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichten Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.

Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet liegen die vorgenannten Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Gemeinde Brensbach, Gemeindezentrum, Zimmer Nr. 6, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach, öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist zu den üblichen Dienstzeiten möglich, diese sind:

Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens liegen umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch und menschliche Gesundheit sowie Kultur- und Sachgüter einschließlich deren Wechselwirkungen vor. Die Informationen betreffen insbesondere die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, den Verlust natürlicher Bodenfunktionen, den Schutz von Grund- und Oberflächengewässern, die Niederschlagswasserbewirtschaftung, die Auswirkungen auf geschützte Biotope und Arten, die klimatischen Auswirkungen, das Landschaftsbild, verkehrsbedingte Auswirkungen sowie erforderliche Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

Nach Einschätzung der Gemeinde liegen insbesondere folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vor:

  • Regierungspräsidium Darmstadt: Hinweise und Bedenken zur Inanspruchnahme eines Vorranggebiets für Landwirtschaft sowie eines Vorbehaltsgebiets für besondere Klimafunktionen, zum Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Böden und zur Berücksichtigung klimatischer Funktionen. Hinweise zum Schutz gesetzlich geschützter Streuobstbestände und möglicher Röhrichtbiotope, zu artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowie zu erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Hinweise zu hohen Grundwasserständen, zum Grundwasserschutz, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, zur Abwasserentsorgung, zum vorsorgenden Bodenschutz einschließlich der Bewertung und Kompensation von Bodenfunktionsverlusten sowie zu möglichen Lärm-, Staub-, Geruchs- und Lichtimmissionen
  • Kreisausschuss des Odenwaldkreises – Landschaftspflege und Naturschutz: Erhebliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen mit hoher Ernährungs- und Versorgungsfunktion, den Verlust ökologisch wertvoller Streuobstbestände und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der landschaftsbezogenen Erholungsfunktion.
  • Kreisausschuss des Odenwaldkreises – Untere Naturschutzbehörde: Bedenken hinsichtlich der Eingriffe in gesetzlich geschützte Streuobstbestände, deren Bedeutung für den Biotopverbund und die biologische Vielfalt sowie hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen geschützter Tierarten. Hinweise zum Erfordernis vertiefender artenschutzrechtlicher Untersuchungen, zur Berücksichtigung von Vogelarten, Fledermäusen, Reptilien und Kleinsäugern sowie zur funktionsgerechten Kompensation beeinträchtigter Streuobstbestände.
  • Kreisausschuss des Odenwaldkreises – Untere Wasserbehörde: Hinweise zur Berücksichtigung des Ochsenwiesengrabens und der gesetzlichen Gewässerrandstreifen, zu den eingeschränkten Versickerungsmöglichkeiten aufgrund geringer Bodendurchlässigkeit und zeitweise hoher Grundwasserstände sowie zur Erforderlichkeit einer geordneten Niederschlagswasserbewirtschaftung einschließlich Rückhaltung, Behandlung und schadloser Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers.
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND): Bedenken hinsichtlich des Flächenverbrauchs, der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Böden, der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und den klimatischen Funktionen des Plangebiets sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf Naturhaushalt, Gewässer, geschützte Arten und Lebensräume. Forderungen nach vertiefenden Umwelt- und Artenschutzuntersuchungen, Prüfung von Standortalternativen, Berücksichtigung des Klimaschutzes und Sicherstellung geeigneter Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen.
  • Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Odenwaldkreis: Bedenken gegen den Verlust landwirtschaftlicher Flächen, die Beeinträchtigung geschützter Streuobstbestände und deren Funktion im Biotopverbund sowie gegen Auswirkungen auf Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien, Kleinsäuger und Insekten. Hinweise zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zur artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung und zur Notwendigkeit geeigneter funktionaler Ausgleichsmaßnahmen.
  • Ortslandwirt: Bedenken hinsichtlich des Verlustes besonders ertragreicher landwirtschaftlicher Flächen. Hinweise zur Vermeidung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen für Kompensationsmaßnahmen, zur Erhaltung landwirtschaftlicher Wegebeziehungen und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit vorhandener Entwässerungsgräben.
  • Wasserverbände Mümling und Gersprenzgebiet: Hinweise zum Schutz und zur Freihaltung von Gewässerrandstreifen, zur Gewässerunterhaltung, zur Niederschlagswasserrückhaltung, zur Berücksichtigung klimabedingter Niedrigwasserphasen sowie zur naturnahen Gewässerentwicklung und zu möglichen gewässerbezogenen Kompensationsmaßnahmen.
  • Verband Hessischer Fischer e. V.: Bedenken gegen die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Böden und die Beseitigung ökologisch wertvoller, alter Streuobstbestände.
  • Landesamt für Denkmalpflege Hessen – hessenArchäologie: Hinweise auf bekannte Bodendenkmäler im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets und auf mögliche archäologische Fundstellen innerhalb der vorgesehenen Bauflächen. Forderung nach archäologischen Voruntersuchungen zur Erfassung und Bewertung möglicher Bodendenkmäler.
  • Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement: Hinweise zur verkehrlichen Erschließung, zum erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkommen, zur Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Bundesstraße B 38 sowie zur Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fuß- und Radverkehrs.
  • Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH: Hinweise zur Erreichbarkeit des Plangebiets mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zur erforderlichen Berücksichtigung einer nachhaltigen Verkehrserschließung
  • Stellungnahme aus der Öffentlichkeit: Hinweise zum Verlust einer bestehenden, ökologisch bewirtschafteten Streuobstwiese und zur Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen.

Darüber hinaus liegen insbesondere folgende umweltbezogene Fachinformationen und Untersuchungen vor: Umweltbericht mit Bestandsaufnahme, Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen einschließlich Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Artenschutzfachbeitrag, Baugrunduntersuchung mit orientierender umwelttechnischer Untersuchung, Verkehrsuntersuchung, archäologisch-geophysikalische Prospektion sowie Bericht über die archäologischen Voruntersuchungen und Ausgrabungen.

Die vorstehenden Angaben dienen der schlagwortartigen Charakterisierung der verfügbaren Umweltinformationen. Die vollständigen Umweltunterlagen und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist eingesehen werden.

Abgabe von Stellungnahmen
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der vorgenannten öffentlichen Beteiligung innerhalb der Frist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Es wird durch die Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass

  1. während der genannten Veröffentlichungsfrist Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans und zu den örtlichen Bauvorschriften sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans abgegeben werden können;
  2. Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, vorzugsweise an info@brensbach.de, bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich an bei der Gemeindeverwaltung Brensbach, Ezyer Straße 5, 64395 Brensbach eingereicht oder während der vorgenannten Dienstzeiten zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden;
  3. nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können;
  4. als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen die ergänzende öffentliche Auslegung bei der Gemeindeverwaltung während der vorgenannten Dienstzeiten zur Verfügung steht.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist. Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches.

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist. Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB). Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
  • einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  • andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  • andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
  • höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  • Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Brensbach, den 04.11.2026

gez. Rainer Müller
Bürgermeister