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Brensbacher Nachrichten

Die Brensbacher Nachrichten erscheinen wöchentlich freitags und können bei der Linus Wittich Medien KG auch online als ePaper gelesen werden.

Die Brensbacher Ortsbroschüre zum Download

Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung (in Textform)“ in Brensbach

Veröffentlicht am Freitag, 27. Oktober 2023
hier: → Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit der nachfolgende Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss, den die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14.09.2023 gefasst hat, bekannt gemacht.

„Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), die Aufstellung eines 5. Änderungsplanes (in Textform) zur Änderung des Bebauungsplanes „An den Rippertsbach, 1. Änderungsplan“ für das Gelände des ehemaligen Schützenvereins in Brensbach.

Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:

Bebauungsplanes „An den Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung
(in Textform)“

Der Bebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereiches den Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan“ in allen seinen Festsetzungen ersetzen.

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstückes Gemarkung Brensbach, Flur 10 Nr. 19. Die Lage des Geltungsbereiches ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

Auszug aus dem Kataster mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich)

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)
der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Beabsichtigte Planung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Wiedernutzung einer ehemaligen Schießsportanlage durch eine Gemeinbedarfseinrichtung auf dem Flurstück Nr. 19 tlw. der Flur 10 in der Gemarkung Brensbach geschaffen werden.

Dafür ist die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan“ erforderlich, um dort statt eines „Sportplatzes“ eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ festzusetzen.

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt

Die Gemeindevertretung beschließt die öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes nebst Begründung gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.

Grundlage dieses Beschlusses ist der Entwurf vom Juli 2023.“

Der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 5. Änderung (in Textform)“ nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit

vom    06.11.2023  bis einschließlich 08.12.2023

im Internet veröffentlicht und die Planunterlagen im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

Montags und Donnerstags geschlossen
Dienstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitagsvon 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Die Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Brensbach unter  www.brensbach.de/rathaus/bauleitplanung  abgerufen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der Veröffentlichung im Internet informieren und zur Planung äußern.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist elektronisch an folgende E-Mail-
Adresse gerichtet werden: info@brensbach.de

Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Stellungnahmen können bei Bedarf während der Auslegungsfrist auch schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

·           die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;

·           einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);

·           andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;

·           andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;

·           höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;

·           Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Brensbach, den 27.10.2023